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Energieberatung Thüringen - Silvio Schmidt

Energie
Beratung

Silvio Schmidt

Warum Gebäudeklassen entscheidend sind

Im deutschen Baurecht, insbesondere in den Landesbauordnungen (LBO), ist der Brandschutz eng an die Gebäudeklasse gekoppelt. Die Gebäudeklasse definiert das Gefährdungspotenzial eines Gebäudes – vor allem im Hinblick auf:

  • Personenanzahl
  • Rettungsweglängen
  • Nutzung (Wohnen, Gewerbe, Versammlung etc.)
  • Gebäudehöhe und -ausdehnung
  • Brennbarkeit der Baustoffe

Je höher die Gebäudeklasse, desto umfangreicher und strenger sind die Anforderungen an den baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz.

Die fünf Gebäudeklassen nach Musterbauordnung (MBO)

GebäudeklasseBeschreibungTypische Beispiele
GK 1Freistehende Gebäude bis 7 m Höhe, ≤ 400 m² BGF, nur EGKleine Gartenhäuser, Garagen, eingeschossige Werkstätten
GK 2Gebäude ≤ 7 m Höhe, ≤ 2 Nutzungseinheiten, jeweils ≤ 400 m² BGFEinfamilienhäuser, Doppelhaushälften
GK 3Gebäude ≤ 7 m Höhe, mehr als 2 Nutzungseinheiten oder größere FlächeKleine MFH, Reihenhäuser, Boardinghäuser
GK 4Gebäude > 7 m bis ≤ 13 m HöheMehrgeschossige MFH ohne Hochhausstatus
GK 5Gebäude > 13 m Höhe, unabhängig von Nutzung/BGFHochhäuser, große Wohnkomplexe, Hotels

⚠️ Hinweis: Sonderbauten (z. B. Schulen, Krankenhäuser, Versammlungsstätten) werden gesondert behandelt – unabhängig von der Gebäudeklasse.

Brandschutz-Anforderungen nach Gebäudeklasse

1. Baulicher Brandschutz

GebäudeklasseTragende/aussteifende BauteileBrandwände / Wände zwischen NutzungseinheitenDecken / Abschlüsse
GK 1–2Keine besondere FeuerwiderstandsdauerGeringe Anforderungeni. d. R. keine brandschutztechnische Trennung
GK 3F30 (feuerhemmend)Erhöhte AnforderungenBrandschutzdecken (F30) zwischen Einheiten
GK 4F60 (hochfeuerhemmend)Massiv erforderlichFlur- und Treppenraumabschottungen Pflicht
GK 5F90 (feuerbeständig)Strengste AnforderungenBrandabschnitte, Rettungswege gesichert

2. Rettungswege

  • Grundsatz: Jedes Aufenthaltsgeschoss benötigt zwei voneinander unabhängige Rettungswege (ausgenommen i. d. R. GK 1–2).
  • In GK 4 und 5 muss mindestens ein Rettungsweg über einen eigenen, abgeschotteten Treppenraum führen.
  • Bei GK 5 sind ggf. zusätzliche Maßnahmen wie Rauchschutzdruckanlagen (RDA) oder Feuerwehraufzüge erforderlich.

3. Technischer Brandschutz

GebäudeklasseRauchwarnmelderBrandmeldeanlage (BMA)Löschanlagen / Sprinkler
GK 1–2Pflicht in Wohnungen nach LandesrechtNicht erforderlichNein
GK 3Wie obenOptional bei SondernutzungNein
GK 4Wie obenErforderlich bei bestimmten NutzungenTeilweise erforderlich
GK 5Wie obenIn Hochhäusern fast immer PflichtJa, bei Hochhäusern vorgeschrieben

Wer ist verantwortlich?

Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Brandschutz liegt grundsätzlich beim:

  • Bauherrn in der Planungs- und Bauphase
  • Eigentümer oder Betreiber im laufenden Betrieb
  • Hausverwalter bei Miet- oder Eigentumsobjekten im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht

Verantwortliche müssen sicherstellen, dass bauliche Maßnahmen korrekt umgesetzt, technische Anlagen gewartet und organisatorische Vorgaben eingehalten werden.

Typische Fehler in der Praxis

🔻 Bauliche Nachrüstpflichten ignoriert (z. B. bei Nutzungsänderung)

🔻 Fluchtwege verstellt oder baulich verändert

🔻 Brandschutztüren offenstehend oder ohne Feststellanlage fixiert

🔻 Fehlende oder veraltete Brandschutzdokumentation (z. B. keine Nachweise nach GEG oder MBO)

🔻 Fehlende Einbeziehung eines Brandschutzsachverständigen bei GK 4 und 5

Fazit: Gebäudeklasse = Brandschutzklasse

Die Gebäudeklasse ist der zentrale Maßstab für brandschutztechnische Anforderungen. Mit zunehmender Höhe, Nutzungsdichte oder Sondernutzung steigen auch die Anforderungen an:

  • Konstruktion
  • Materialien
  • Rettungswege
  • Technische Ausrüstung
  • Dokumentation und Überwachung

Hausverwalter, Eigentümer und Bauherren sollten sich bereits vor der Maßnahme oder Nutzungsänderung klar über die Gebäudeklasse und die damit verbundenen Pflichten sein – idealerweise unterstützt durch einen Fachplaner für vorbeugenden Brandschutz.

Praxistipp: Ab Gebäudeklasse 4 empfiehlt sich grundsätzlich ein Brandschutzkonzept durch einen Sachverständigen. In GK 5 ist dies ohnehin meist gesetzlich vorgeschrieben. Bei bestehenden Gebäuden sollte regelmäßig geprüft werden, ob die Bestandsnutzung noch mit dem genehmigten Brandschutzkonzept übereinstimmt – vor allem nach Umbauten oder Betreiberwechseln.

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